Wissenswertes

Stolpersteine bei der Mietvertragserstellung - Teil 1

Stolpersteine bei der Mietvertragserstellung - Teil 1

Die wenigsten Mieterinnen und Mieter wissen genau, worauf sie sich mit ihrer Unterschrift auf dem Mietvertrag einlassen. Kaum Eine/r weiß bis ins Detail, welche Rechte und Pflichten mit einer Unterschrift auf dem Mietvertrag auf sie / ihn zukommen. Um böse Überraschungen und Streitigkeiten zu vermeiden, hier die gängigen Stolpersteine:  

MieterIn ist nur, wer unterschreibt

Ziehen mehrere Personen gemeinsam in eine Wohnung ein, gelten vor dem Gesetz nur diejenigen als Mieter*In, die / der den Mietvertrag unterzeichnet haben. Unterschreibt bei einem unverheirateten Paar beispielsweise nur die Frau den Mietvertrag, so hat im Falle einer Trennung auch nur sie einen Anspruch in der Wohnung zu bleiben. Der Vermieter / die Vermieterin kann allerdings auch nur sie hinsichtlich nicht bezahlter Miete belangten. Unterschreiben beide den Mietvertrag, so können auch nur beide den Vertrag gemeinsam kündigen. Zieht einer der unterzeichnenden Parteien aus, so bleibt die andere Person rechtlich betrachtet weiterhin Mieter*in.

Zeitliche Befristung

Bei der Sichtung vieler Mietverträge finden sich immer wieder welche, die eine Befristung von ein, zwei Jahren haben. Dies ist unzulässig! Sofern die Wohnung dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) oder dem Mietrechtsgesetz (MRG in Voll- und Teilanwendung) unterliegt, müssen befristete Mietverträge zumindest für die Mindestvertragsdauer von drei Jahren abgeschlossen werden. Sollte diese Vorgabe nicht eingehalten werden, entsteht automatisch ein unbefristetes Mietverhältnis.  

Sollten Sie einen befristeten Mietvertrag abgeschlossen haben, endet dieser grundsätzlich durch Zeitablauf. Sollten Sie schon vor Befristungsende wieder aus der Wohnung ausziehen wollen, haben Sie nach Ablauf eines vollen Jahres die Möglichkeit zu kündigen. Sie müssen sich jedoch an die Kündigungsfrist von drei Monaten, die nach Ablauf der zwölf Monate beginnt zu laufen, halten. Somit können Sie frühestens nach 15 Monaten ab Vertragsabschluss den Mietvertrag wieder beenden.

Höhe des Mietzinses

Der Mietzins nach dem Richtwert gibt die Begrenzung des Hauptmietzinses in Österreich an. Nach § 1 des Richtwertgesetzes (RichtWG) legt der Richtwert den Betrag für eine Normwohnung mit einer Nutzfläche zwischen 30 und 130 m² fest. Anhand des Richtwerts wird der zulässige Hauptmietzins nach § 16 Abs. 2 MRG berechnet. Der Richtwert gilt für viele Wohnungen, die unter den Vollanwendungsbereich des MRG fallen. Zum Beispiel für die meisten Altbauwohnungen in den großen Städten wie Wien und Salzburg. Weitere Informationen zum Thema Richtwert finden Sie unter Was ist der Richtwertmietzins in Österreich?.

Wenn das Mietrechtsgesetz nur teilweise oder gar nicht anwendbar ist, kann der Hauptmietzins frei vereinbart werden.

Allerdings ist davon auszugehen, dass bis zu 80% der Altbauwohnungen am Markt zu teuer angeboten werden (vgl. Hohe Altbaumieten: Stadt Wien informiert Mieter). Daher empfiehlt es sich - unabhängig von der im Mietvertrag vereinbarten Höhe des Mietzinses – den Mietvertrag von einem Experten prüfen zu lassen. Prozessfinanzierer wie Miete Runter, etc. überprüfen Mieten und Kautionen und finanzieren bzw. organisieren gemeinsam mit Mieterschutzorganisationen und Rechtsanwaltskanzleien die Durchsetzung der Ansprüche. Dabei geht es nicht nur um die Rückforderung von Kautionen und in der Vergangenheit bezahlter, überteuerter Mieten. Auch die Sicherstellung zukünftiger Mietreduktionen ist hier ein wichtiges Thema. Und das mit null Risiko und geringen Aufwand. Denn nur im Erfolgsfall behalten diese Organisationen einen Teil des erstrittenen Betrages ein.

 

Titelbild: www.pixabay.com

 

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Übrigens: Auch die Mietkaution ist ein heikles Thema. Nicht selten kommt es auch hier zu unrechtmäßig überhöhten Forderungen oder der Vermieter gibt die Kaution nach dem Auszug aus der Wohnung nicht zurück. Aber auch hier gibt es die Möglichkeit, sich als Mieter zur Wehr zu setzen und das unrechtmäßig einbehaltene Geld zurückzuholen.

 


 

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