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Stolperfallen in Mietverträgen – Teil 1

Stolperfallen in Mietverträgen – Teil 1

Mietkaution

Wer kennt es nicht? Print- oder Online-Inserate mit schönen Wohnungen, in der gewünschten Lage, mit einer guten Größe und ansprechenden Bilder. Alles scheint zu passen - bis man zum Absatz mit der Kautionshöhe kommt. Und da steht dann eine irrwitzig anmutende Zahl. Und damit rückt dann die die Wohnung wieder in weite Ferne.

Wofür ist eine Kaution eigentlich da?

Mietkautionen bieten VermieterInnen eine Sicherheit, um, z. B. bei Mietrückständen oder bei Beschädigungen der Wohnung, eine Rücklage zu haben. Dadurch muss die/der VermieterIn nicht erst ein aufwendiges Gerichtsverfahren abwarten, um diese Schäden auszugleichen, sondern kann sie aus der zurückgelegten Kaution entnehmen.

Wie hoch darf die Mietkaution sein?

VermieterInnen dürfen keine völlig astronomische Mietkaution verlangen. Sie muss vielmehr dem Wert der Wohnung und dem eventuell mitvermieteten Mobiliar angemessen sein. Üblich sind in der Praxis Mietkautionen von drei Brutto-Monatsmieten, es sind aber bis zu sechs Monatsmieten erlaubt.

Typische Probleme mit der Kaution:

  • Mietkaution kann nicht in voller Höhe auf einmal bezahlt werden. Manche VermieterInnen lassen sich bei Nachfrage auch auf eine Ratenzahlung ein.
  • Es wurden bei der Mietvertragserrichtung nicht alle Details der vereinbarten Kaution eingetragen, was zu Problemen beim Auszug führen kann.
  • Die Übergabe der Mietkaution wurde nicht dokumentiert. Wenn der Vertrag beendet wird und der Mieter nicht nachweisen kann, die Mietkaution übergeben zu haben, kann es unter Umständen sehr schwierig werden, diese zurückzuerhalten.
  • Es wurde kein genaues, von beiden Parteien unterzeichnetes Übergabeprotokoll bei der Übergabe der Wohnung geführt. Häufig kommt es hinterher zwischen VermieterIn und der/dem ausgezogenen MieterIn zu Streitigkeiten über den Zustand der Wohnung beim Einzug.
  • In weiterer Konsequenz werden häufig Mietkautionen nicht zurückgezahlt. Laut dem Mietrechtgesetz muss die Mietkaution jedoch nach Wohnungsrückgabe unverzüglich zurückgezahlt werden. Das heißt, wenn nach der Wohnungsübergabe keine Mängel festgestellt werden, muss die/der VermieterIn die Kaution inklusive Zinsen an die/den MieterIn zurückgeben bzw. überweisen. Hat die/der VermieterIn noch Forderungen gegen der/den MieterIn, z. B. weil in der Wohnung vom Mieter verursachte Schäden vorhanden sind, darf sie/er die offenen Beträge einbehalten - aber auch nur diese. Die ganze Kaution einzubehalten ist nicht erlaubt.

Wer kann bei solchen Problemen helfen?

Bei der Rückforderung von Mietkautionen helfen Prozesskostenfinanzierer wie Miete Runter, Mietheld, Günstiger Wohnen, Miethammer oder Faire Miete. Diese übernehmen für ihre Kunden das Kostenrisiko in mietrechtlichen Behörden- und Gerichtsverfahren. Die Hauptleistung des Finanzierers besteht darin, das gesamte finanzielle Risiko zu tragen, das mit der Durchsetzung von Kautionsrückforderungen oder auch Ansprüchen wegen zu hoher Miete gegen der/den VermieterIn verbunden sind. Auch wenn der Fall nicht erfolgreich sein sollte, muss der Kunde nichts bezahlen. Prozesskostenfinanzierer tragen die Kosten für Rechtsanwälte, Sachverständige, Gerichtsgebühren, etc. Dadurch ist möglich, ohne Stress bares Geld zurückzubekommen.

Jährlicher Thermenservice

Viele MieterInnen stellen mit einem jährlichen Thermenservice sicher, dass mit der sich in ihrer Wohnung befindenden Therme alles in Ordnung ist und diese auch in der nächsten Heizperiode fehlerfrei funktioniert. Die Durchführung der Wartung sollte in jedem Fall von Fachleuten übernommen werden. Das bedeutet durch einen Installateur oder durch Servicetechniker des Geräteherstellers. Eine professionelle Thermenwartung kostet zwischen 130 und 150 Euro. Manche Anbieter bieten auch einen Wartungsvertrag an, der meist die Kosten reduziert.

Sofern eine Therme zum Zeitpunkt der Anmietung im Objekt vorhanden ist, geht der Mieter auch die gesetzlich vorgeschriebene Wartungsverpflichtung ein und trägt somit auch die anfallenden Kosten. Sollte bei der Thermenwartung Schäden an der Theme offenkundig werden, die über einen reinen Verschleiß hinausgehen und eine Reparatur der Therme erforderlich machen, so liegt dies in der Verantwortung des Vermieters. Die Kosten dürfen nicht auf den Mieter überwälzt werden. Selbiges gilt, wenn die Therme so schadhaft ist, dass sie durch ein neues Gerät zu ersetzen ist. Die neue Therme muss der Vermieter bezahlen. Dies selbstverständlich unter der Bedingung, dass der Schaden an der Therme, der letztlich den Kauf eines neuen Gerätes zur Folge hat, nicht dadurch entstanden ist, dass der Mieter seiner Wartungsverpflichtung nicht nachgekommen ist.

 

 

Titelbild: www.pixabay.com

 

 

Sie möchten die vom Vermieter unrechtmäßig zu hoch angesetzte Miete zurückfordern und brauchen Unterstützung? Wir helfen Ihnen dabei, die zu viel bezahlten Mietkosten ohne Kostenrisiko zurückzuholen!

 


 

Übrigens: Auch die Mietkaution ist ein heikles Thema. Nicht selten kommt es auch hier zu unrechtmäßig überhöhten Forderungen oder der Vermieter gibt die Kaution nach dem Auszug aus der Wohnung nicht zurück. Aber auch hier gibt es die Möglichkeit, sich als Mieter zur Wehr zu setzen und das unrechtmäßig einbehaltene Geld zurückzuholen.

 


 

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