Betriebskosten, Nebenkosten, Miete – als Mieter oder Mieterin verliert man schnell den Überblick über die Gesamtkosten einer Wohnung. Vor allem die Betriebskosten sind für viele MieterInnen noch ein Buch mit sieben Siegeln. Welche Nebenkosten dürfen vom Vermieter auf die Miete einer Wohnung aufgerechnet und dem Mieter verrechnet werden und welche nicht? Dieses Rätsel um die Nebenkosten zur Miete wollen wir in diesem Beitrag für Sie aufklären.
Wer monatlich seine Miete bezahlt, kennt den Ausdruck „Betriebskosten“, oft auch als „Nebenkosten“ bezeichnet. Mieten werden inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer vom Mieter an den Vermieter bezahlt. Während die Umsatzsteuer eine fixe Größe ist, können die Betriebskosten, welche zur Miete dazukommen, stark variieren. Dies führt nicht selten zu Irritationen bei den Mietern. Erfahren Sie daher, was genau die Betriebskosten sind und wie sie sich zusammensetzen.
Sie erfahren in diesem Beitrag auch, wie Betriebskosten geregelt sind und welche Fristen zu beachten sind.
Definition Betriebskosten (Nebenkosten)
Betriebskosten sind laufende, regelmäßig wiederkehrende Kosten, die bei der Benützung der Hausanlage neben der Miete anfallen und auf diese aufgeschlagen werden. Da es sich bei den Betriebskosten also um Kosten handelt, die dem Haus zugerechnet werden, findet sich auch oft der Begriff Hausbetriebskosten.
Welche Kosten zählen zu den Betriebskosten (Nebenkosten)?
- Wasserversorgung / Wasser / Abwasser: dazu zählen auch die Wasserdichtheitsprüfung, alle Themen rund um das Kaltwasser (wie Eich-, Ablese- und Abrechnungskosten bei einer Verbrauchsabrechnung)
- Betriebskosten für Gemeinschaftsanlagen (Lift, Heizung, Grünflächen, Spielplatz – z.B. TÜV, Waschküche, u.v.m.), auch diese müssen gewartet, repariert und geprüft werden
- Kanalräumung
- Alles rund um Müll(entsorgung) und Unratsabfuhr, dazu gehört auch die Entrümpelung von herrenlosen Gütern
- Schädlingsbekämpfung
- Kehrgebühren (Rauchfangkehrung)
- Strom für Beleuchtung des Stiegenhauses & Gemeinschaftsflächen
- Prämien von Versicherungen für Feuer, Glasbruch und Sturmschaden, nicht zu unterschätzen sind auch die Haftpflicht für Leitungswasserschäden. (Wichtig ist, dass diesen Prämien mehr als die Hälfte der Mieter und Mieterinnen für das Haus zugestimmt haben)
- Verwaltungshonorar
- Hausreinigung (darunter fallen auch alte Dienstverträge mit "echten" Hausbesorgern, deren Abfertigungen, Dienstverträge mit Hausbetreuern und auch deren Abfertigung bzw. nicht zu vergessen die Kommunalsteuer für Dienstnehmer)
- Schneeräumung (wenn extern)
- öffentliche Abgaben
Welche Gesetze regeln die Betriebskosten?
Mietrechte und Mieten sind gesetzlich eindeutig festgelegt und so auch die Betriebskosten. In den Gesetzestexten finden Sie weitere Informationen.
Das Mietrechtsgesetz (MRG) und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)
Für Mietobjekte in einem vor 1945 errichteten Altbau sowie mit öffentlichen Mitteln geförderter Neubau sind in §21 MRG https://www.jusline.at/gesetz/mrg/paragraf/21 Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben geregelt.
Im frei finanzierten Neubau wird die Abrechnung der Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart.
Für Genossenschaften gilt das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) https://www.jusline.at/gesetz/wgg, das sich bei den Betriebskosten am Katalog des MRG orientiert.
Teilanwendungs- und Vollanwendungsbereich des ABGB
Wenn das MRG nicht gilt, regelt §1099 ABGB (Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch) die Betriebskosten. Demnach hat grundsätzlich der/die Vermieter/in alle Lasten und Abgaben zu tragen, wobei vertraglich vereinbart werden kann, dass die MieterInnen die Betriebskosten tragen.
Bei einem Pauschalmietzins sind die Betriebskosten in den Mietzins inkludiert. In diesem Fall tragen Vermieter/innen das Risiko etwaiger Betriebskostensteigerungen zur Gänze, müssen aber keine Abrechnungen erstellen. Auch durch eine jahrelange Handhabung kann es zu einer Vereinbarung zwischen Vermietern und MieterInnen über die Betriebskosten kommen. Gerade im Bereich des ABGB sollten Sie die Abrechnung der Betriebskosten immer genau prüfen.
Das Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG)
Das Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) https://www.jusline.at/gesetz/heizkg regelt die Energieverwendung in Gebäuden mit mindestens vier Nutzungsobjekten im Falle einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage auch unabhängig der Rechtsform im Sinne einer rationellen und sparsamen Energieverwendung.
Welche Kosten fallen noch unter die Betriebskosten?
- Gemeinschaftsanlagen
Die Benutzung von Gemeinschaftsanlagen steht den MieterInnen gegen eine Beteiligung an den Betriebskosten frei. Wenn nur eine bestimmte Gruppe von MieterInnen einen Aufzug oder Garten oder Ähnliches nutzen kann oder nicht, können die Mieter gemeinsam mit dem Vermieter bestimmen, wer Teilnehmer der Sondergemeinschaftsanlage ist. Hier gelten separate Vereinbarungen zwischen Mietern und Vermietern zu Betriebskosten und Erhaltung. - Verwaltungskosten
Für die Verwaltung dürfen je Kalenderjahr und Quadratmeter je nach Ausstattungskategorie der Wohnung 0,73 € (Kategorie A), 1,19 € (Kategorie B), 1,46 € (Kategorie C) bzw. 2,91 € (Kategorie D) je Quadratmeter auf zwölf gleiche Monatsbeiträge verteilt angerechnet werden. - Hausbetreuung
Für die Hausbetreuung dürfen Aufwendungen für die Reinhaltung und Wartung der Räume, die von mehreren Hausbewohnern genutzt werden können, von Flächen und Anlagen der Liegenschaft einschließlich der Schneeräumung, der Gehsteigbetreuung sowie für die Beaufsichtigung des Hauses umgelegt werden. Im Falle eines Dienstnehmers (Hausbesorgers) auch Abgaben für die Personalkosten sowie Kosten der erforderlichen Gerätschaften und Materialien.
Was darf nicht berechnet werden?
Außer den gesetzlich im §21 MRG festgelegten Betriebskosten dürfen keine weiteren Kosten auf die MieterInnen umgelegt werden. Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des Objektes im Sinne der Behebung baulicher oder sonstiger Mängel stellen keinesfalls Betriebskosten dar. Auch die Reparaturrücklage darf nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Allgemeines
Während die Wasserversorgung selbst zu den Betriebskosten zählt, darf der Anschluss an das öffentliche Wasserversorgungsnetz nicht auf die Mieter umgelegt werden. Die Behebung von Rohrbrüchen sowie die Reparaturkosten von Stiegenhauslicht und Gegensprechanlage sind vom Vermieter zu tragen, ebenso die Behebung von Schäden am Kamin oder Kosten für besondere Ausstattung wie Taubenwehranlagen. Die Entrümpelung des Hauses, auch nach größeren Renovierungsarbeiten am Haus, darf nicht auf die Mieter übertragen werden.
Strom, Heizung, Warmwasser
Auch die Kosten für Heizung und Warmwasser sowie für den Strom in Wohnungen zählen nicht zu den Betriebskosten. Sollte es bei den Heizbetriebskosten keine Verbrauchsabrechnung geben, gelten für die Kosten der Gemeinschaftsanlage die gleichen Regeln wie für die übrigen Hausbetriebskosten nach Nutzfläche und Nutzwert laut Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG).
Verwaltung
Abgesehen von dem gesetzlich geregelten Beitrag für Verwaltungskosten dürfen keine Kosten wie Porto, Bankspesen, Telefongebühren oder Zinsen auf die Mieter umgelegt werden.
Sonstiges
Wenn Sie in der Aufstellung den Kostenpunkt „Sonstiges“ sehen, ist nicht transparent ersichtlich, was abgerechnet wird. Falls es sich hierbei um nicht zulässige Kosten handeln sollte (Mietzinsrückstände, Delogierungskosten, Rechtsanwaltskosten etc.), kann der Mieter etwaig zu viel gezahlte Kosten zurückverlangen.
Wie werden die Betriebskosten abgerechnet?
Betriebskosten werden jährlich abgerechnet. Über- oder unterschreiten die tatsächlichen Betriebskosten den Gesamtbetrag der monatlich auf die Miete aufgerechneten und vom Mieter/der Mieterin bezahlten Betriebskosten, kann es zu Nachzahlungen oder Gutschriften kommen.
Jährliche Abrechnung mit Stichtag
Nach dem MRG sowie nach dem WGG umfasst der Zeitraum der Abrechnung ein Kalenderjahr, wobei die Hausverwaltung die Betriebskostenabrechnung bis zum 30. Juni des Folgejahres vorlegen muss. Bei einem ABGB-Mietvertrag hängt der Stichtag von der vertraglichen Vereinbarung ab. Bei Betriebskostenabrechnungen nach dem HeizKG muss sich das Rechnungsjahr nicht auf ein Kalenderjahr beziehen, aber ebenfalls innerhalb von 6 Monaten ab Ende der Abrechnungsperiode gelegt werden.
Abrechnung anfordern (Achtung Frist!)
Ihre Betriebskostenabrechnung muss vollständig und nachvollziehbar sein, wobei Einnahmen und Ausgaben als Einzelposten ausgewiesen werden müssen (Vorschreibung, Datum, Betrag). Die Betriebskostenabrechnung muss nur nach WGG und HeizKG jedem Mieter einzeln zugestellt werden, beim MRG reicht auch ein Aushang am schwarzen Brett. Sollten Sie bis zum Stichtag keine schriftliche Abrechnung erhalten, sollten Sie eine schriftliche Kopie verlangen, da Aushänge auch verloren gehen können.
Sie haben sechs Monate Zeit, um Abrechnung und Belege einzusehen und Kopien anzufordern, um anhand der Belege die Auflistung in der Abrechnung zu überprüfen. Die Belege liegen in der Verwaltung auf.
Die Rechnungen der Betriebskostenabrechnung müssen im Abrechnungsjahr fällig geworden sein. Sie sollten kurz nach der Legung der Jahresabrechnung (30. Juni) per Einschreiben eine Kopie der Betriebskostenabrechnung verlangen. Pro Kopie darf ein Spesenersatz von rund 0,50 € verlangt werden. Diesen Kostenersatz müssen Sie aktiv anbieten. Fordern Sie nur ausgewählte Belege an, da der Kostenersatz je nach Größe der Wohnhausanlage teuer werden kann.
Betriebskosten-Nachzahlung oder Guthaben
Eine Betriebskosten-Nachzahlung oder ein Guthaben aus der jährlichen Abrechnung wird meist mit den folgenden monatlich anfallenden Mieten aufgerechnet.
Wer muss die Betriebskosten Nachzahlung bezahlen?
In Genossenschaftswohnungen oder Wohnungen, die dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtgesetzes (MRG) unterliegen (vor allem im Altbau), hat immer der Mieter, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abrechnung Hauptmieter der Wohnung ist oder war, die Betriebskostennachzahlung zu bezahlen oder ein Guthaben der Betriebskostenabrechnung refundiert zu bekommen.
Abrechnung bei Mieterwechsel und Leerstand
Nach MRG und WGG betrifft die Nachzahlung oder Gutschrift denjenigen, der zum Fälligkeitszeitpunkt (1. August) Mieter der Wohnung ist. Im frei finanzierten Neubau oder im Ein- oder Zweifamilienhaus ist die Vereinbarung in Ihrem Mietvertrag relevant. Sofern die Verrechnung nicht nach MRG erfolgt, wird beim Auszug des Mieters eine Schlussabrechnung erstellt. Nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz sowie dem ABGB tragen Mieter nur die Kosten, die sie selbst verursacht haben.
Warum steigen die Betriebskosten?
Vielleicht ist Ihnen schon aufgefallen, dass die Miete manchmal ohne für Sie ersichtlichen Grund erhöht wurde. Das hat häufig folgenden Grund. Einmal jährlich darf der Vermieter ab Jahresbeginn die Betriebskosten um maximal 10 % erhöhen, wenn er bei der Abrechnung am Jahresende feststellt, dass die Betriebskosten gestiegen sind.
Aber keine Sorge.
Es handelt sich bei den monatlich anfallenden Betriebskosten, die Sie gemeinsam mit Ihrer Miete bezahlen, um eine Betriebskostenvorauszahlung bzw. einen Betriebskostenvorschuss. Diese Kosten sind dann einmal jährlich abzurechnen. Die Abrechnung erhalten Sie zum festgelegten Stichtag. Haben Sie zu viel an Betriebskosten vorausbezahlt, scheint dies in der Abrechnung auf. Der Vermieter muss diesen Betrag bei der Miete der Folgemonate berücksichtigen und Sie können diesen Betrag von dieser Miete abziehen.
Wann werden Betriebskosten fällig?
Die Betriebskosten sind monatlich fällig und werden nach MRG und WGG in der Regel als Pauschale abgerechnet, können aber auch als Einzelabrechnung unter Vorlage der Rechnungsbelege erfolgen. Nachzahlungen und Guthaben aus der Jahresabrechnung sind zum übernächsten Zinstermin fällig.
Abrechnung nach Wohnnutzfläche
Der Anteil der Betriebskosten oder Nebenkosten, welcher zur Miete einer Wohnung oder eines Hauses hinzugerechnet werden darf, ist im Mietrechtgesetz und im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz ganz klar geregelt.
Nach MRG und WGG zahlt ein Mieter/eine Mieterin in der Regel entsprechend der reinen Bodennutzfläche der Wohnungsgröße einen Anteil an den Ausgaben des gesamten Hauses. Im frei finanzierten Neubau oder im Ein- oder Zweifamilienhaus kommt es auf die Vereinbarung zwischen MieterInnen und Vermieter im Mietvertrag an.
Überprüfung der Betriebskosten
Zur Orientierung, wie sich Betriebskosten aufteilen können, sollten Sie Ihre Abrechnung immer mit dem aktuellen Betriebskosten-Spiegel vergleichen, der jährlich von der MVÖ für die Betriebskosten in privaten Mietshäusern erstellt wird.
Derzeit (Stand Februar 2019) liegt der Betriebskostenspiegel 2018 für das Jahr 2016, wo die durchschnittlichen monatlichen Nettobetriebskosten rund 2,03 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche betrugen, mit einer Steigerung von rund 4 % gegenüber 2015, wobei die Versicherungsprämien am meisten gestiegen sind. Mit dem Betriebskostenrechner der Stadt Wien können Sie Ihre Betriebskosten online überprüfen.
Einspruch gegen Betriebskosten
Wenn Ihnen Ungereimtheiten in der Betriebskostenabrechnung auffallen, können Sie diese überprüfen lassen. Bei Einhaltung sämtlicher Fristen können Sie unrechtmäßig gezahlte Beiträge zurückerhalten. Die Positionen, die nicht zulässig sind, werden dann aus der Abrechnung herausgenommen und die zu viel verrechneten Beträge erhalten Sie zurück.
Hier nochmals kurz zusammengefasst, welche Kosten in der Betriebskostenabrechnung enthalten sein dürfen:
- Die Wasserversorgung, die Rauchfangkehrung, die Kanalräumung, die Unratsabfuhr sowie die Schädlingsbekämpfung.
- Weiters die Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses, eine Feuerversicherung im angemessenen Umfang, die angemessene Haftpflichtversicherung sowie die Versicherung gegen Leitungsschäden.
- Wenn die Mehrheit der Hauptmieter zustimmt, wird auch die Versicherung gegen andere Schäden wie Glasbruch und Sturmschäden mit den Betriebskosten abgerechnet.
Wie lange kann man Einspruch erheben? (Achtung Frist!)
Wenn Sie eine Kopie der Betriebskostenabrechnung haben, können Sie nach MRG und ABGB die Abrechnung bis zu drei Jahre rückwirkend überprüfen und Einspruch erheben. Im WGG und HeizKG haben Sie bei Vorliegen der Abrechnung nur sechs Monate für einen schriftlich begründeten Einspruch Zeit.
Zu hohe Miete: Was tun?
Obwohl es im Mietrechtsgesetz (MRG) mit dem Richtwertmietzins eine Art Deckelung der Mietpreise für Altbauwohnungen gibt, bezahlen viele Mieterinnen und Mieter nach wie vor überhöhte Mieten.
Dabei ist es möglich, sich die in den vergangenen Jahren zu viel aufgebrachte Miete zurückzuholen!
Sogenannte Prozessfinanzierungsunternehmen wie Miete Runter helfen dabei. Miete Runter übernimmt in mietrechtlichen Behörden- und Gerichtsverfahren das gesamte damit verbundene Kostenrisiko. Auch beim eventuellen Scheitern eines solchen Verfahrens muss also ein Kunde von Miete Runter nichts bezahlen.
Außerdem kann damit der Stress für Mieter, der mit einem Verfahren an einer Schlichtungsstelle oder einem Gericht gegen den Vermieter einhergehen kann, vermieden werden. Die Mieter werden in derartigen Verfahren dabei ausschließlich von spezialisierten Rechtsanwälten oder Mietrechtsorganisationen vertreten, nicht von Miete Runter.
Bitte beachten Sie, dass Miete Runter keinerlei Rechtsberatung oder -vertretung anbietet. Mehr Informationen finden Sie hier: https://www.mieterunter.at/unser-service