Wissenswertes

Be­endigung des Miet­ver­trages

Be­endigung des Miet­ver­trages

Be­endigung des Miet­ver­trages

 
Wie kann Ihr Mietverhältnis enden?

Es gibt folgende Möglichkeiten für die Beendigung eines Miet­ver­hält­nisses:

  • befristete Mietverträge enden mit Ablauf der vereinbarten Zeit automatisch, d. h. Sie müssen einen befristeten Mietvertrag nicht extra kündigen.

Anmerkung:

Befristete Mietverträge über Wohn­ung­en müssen zumindest für die Mindestbefristungsdauer von drei Jahre abgeschlossen werden, sofern das Mietverhältnis dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) oder dem Mietrechtsgesetz (MRG in Voll- und Teilanwendung) unterliegt. Sollte diese gesetzliche Vorgabe nicht eingehalten werden, entsteht automatisch ein unbefristetes Mietverhältnis. Eine korrekte Befristung kann schriftlich beliebig oft um jede Vertragsdauer (um jeweils mindestens weitere drei Jahre) verlängert werden.  Kürzere Befristungen führ­en unter Umständen zum Wegfall der Befristung. Die Be­frist­ung muss im Mietvertrag schriftlich fixiert werden;

  • alle Mietverträge können einvernehmlich (beide Seiten stimmen zu) beendet werden;
  • MieterIn und VermieterIn können erklären, den Vertrag vor­zeit­ig und fristlos aufzulösen. Dies ist nur möglich, wenn bestimmte Be­ding­ung­en vorliegen (zB nachteiliger Gebrauch durch die / den MieterIn)

Anmerkung zur sofortige Vertragsauflösung durch MieterIn:

Die/der MieterIn kann die sofortige Auflösung des Mietvertrages gemäß § 1117 ABGB nicht nur bei einem befristeten, sondern auch bei einem unbefristeten Mietverhältnis erklären. Voraussetzung hierfür ist, dass der Mietgegenstand (ohne Eigenverschulden) in einem Zu­stand ist (z. B. Gesundheitsschädlichkeit), dass er zum ver­ein­bart­en Gebrauch nicht taugt. 

Bei unbedeutenden Mängeln muss die/der MieterIn der/dem VermieterIn zunächst eine angemessene Frist zur Be­heb­ung der Mängel setzen. Erst dann, wenn die/der Ver­miet­erIn trotz Aufforderung zur Beseitigung der Mängel un­tätig bleibt, kann die sofortige Vertragsauflösung erklärt werden.

Die vorzeitige Vertragsauflösung sollte zu Beweiszwecken schriftlich er­klärt werden, wenn gleich mündlich auch möglich ist!

  • Kündigung durch MieterIn oder VermieterIn.

Anmerkung:

Die Beendigung durch den Vermieter kann nur ge­richt­lich erfolgen und ist an strengere Voraussetzungen ge­bunden.

Was muss ich beachten, wenn ICH das Mietverhältnis kündigen möchte?

Entscheidend ist hierbei, ob das Mietverhältnis dem Miet­rechts­ge­setz (Voll- und Teilanwendung) bzw. dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) unterliegt.

  • Mietverhältnisse, die dem Miet­rechts­ge­setz (Voll- und Teilanwendung) bzw. dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) unterliegen:

Sollten Sie einen befristeten Mietvertrag abgeschlossen haben, dann endet dieser grundsätzlich durch Zeitablauf. Sie können den Mietvertrag allerdings nach Ablauf eines Jahr­es, also schon vorzeitig (vor Ablauf der vereinbarten Dauer) kündigen. Nach Ablauf dieses Jahres müssen Sie aber noch die Kündigungsfrist von drei Monaten, sowie den Kün­di­gungs­termin zum Monatsletzten beachten.

Beispiel: Der Mietvertrag wird mit 01.01.2020 abgeschlossen. Die Kündigung geht mit 10.01.2021 bei VermieterIn ein. Kün­di­gungs­termin ist der Monatsletzte. Das Miet­ver­hältnis wird daher zum 30.04.2021 beendet.

Wenn Sie die Kündigung schon vor Ablauf des ersten Jahres an die/den VermieterIn schicken, beginnt die Frist trotzdem erst mit Ablauf des vollen Jahres zu laufen.

Das Recht des Mieters zur vorzeitigen Beendigung eines be­frist­eten Mietvertrages kann vertraglich nicht zu seinem Nach­teil abgeändert werden. Eine vertragliche Besserstellung des Mieters ist jedoch jederzeit möglich.

Die Kündigung ist immer schriftlich an die/den Ver­miet­erIn zu richten. Ausschlaggebend für den Lauf der Kün­di­gungs­frist ist der Zugang des Kün­di­gungs­schreibens!

  • Mietverträge, die nicht dem Miet­rechts­ge­setz (Vollausnahme) oder dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) unter­liegen:

Sollten Sie einen unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen haben, dann gilt primär die vertragliche Vereinbarung. Wenn der Vertrag keine Regelung zur Kündigung vorsieht, dann kann die/der MieterIn den Vertrag unter Einhaltung einer Kün­di­gungs­frist von einem Monat jeweils zum Monatsletzten kün­di­gen. 

Achtung!

Ein vertraglicher Kündigungsverzicht der/des Miet­erIn kann sogar für mehrere Jahre rechtswirksam vereinbart werden. Prüfen Sie also unbedingt den Mietvertrag und achten Sie auf eine entsprechende Klausel.

Wenn ein befristeter Mietvertrag keine Regelung zur vor­zeit­ig­en Kündigung enthält, dann hat man als MieterIn keine Mög­lich­keit zur vorzeitigen Vertragsauflösung. Der Vertrag bleibt bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit auf­recht. Wenn aber im befristeten Mietvertrag die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung vereinbart sind, dann gilt die ver­trag­liche Vereinbarung.

Wenn Sie einen unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen haben, dann gilt vorrangig die vertragliche Vereinbarung. Sollte im Mietvertrag keine Regelung enthalten sein, dann können Sie den Vertrag unter Einhaltung einer Kün­di­gungs­frist von einem Monat jeweils zum Monatsletzten kündigen. 

 

Gibt es Hilfe?

JA! Wie Sie nun wissen, gibt es viele Fallstricke in die man bei der Anmietung einer Wohnung als Laie tappen kann. Die meisten Mieterinnen und Mieter haben keine Zeit und/oder nicht die finanziellen Mittel, um sich bei Streitigkeiten gegen Vermieter wehren zu können. Prozessfinanzierer wie Miete Runter GmbH sind daher eine wertvolle Unterstützung zur Finanzierung etwaiger Ansprüche auf Rückzahlung überhöhter Miete, Sicherstellung künftiger Mietreduktionen und Rückholung von seitens des Vermieters zu Unrecht einbehaltener Kautionen.

Weitere nützliche Tipps zum Thema Wohnungsrückgabe finden Sie auch hier:

Achtung bei Wohnungsrückgabe und Rückgabeprotokollen!

Titelbild: www.pixabay.com

 

 

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Übrigens: Auch die Mietkaution ist ein heikles Thema. Nicht selten kommt es auch hier zu unrechtmäßig überhöhten Forderungen oder der Vermieter gibt die Kaution nach dem Auszug aus der Wohnung nicht zurück. Aber auch hier gibt es die Möglichkeit, sich als Mieter zur Wehr zu setzen und das unrechtmäßig einbehaltene Geld zurückzuholen.

 


 

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